Strafgesetzbuch Mit Erläuterungen und Beispielen sowie den wichtigsten Nebengesetzen und einem Anhang über Jugendstrafrecht… (Walter Petters) (Z-Library)

Strafgesetzbuch = “Criminal Code/Penal Code”
Mit = “with”
Erläuterungen = “explanations/commentaries”
und = “and”
Beispielen = “examples”
sowie = “as well as”
den = “the” (plural, dative)
wichtigsten = “most important”
Nebengesetzen = “supplementary laws/ancillary statutes”
und = “and”
einem = “a/an”
Anhang = “appendix”
über = “about/on”
Jugendstrafrecht = “juvenile criminal law”

p 35 , Strafgesetzbuch.
Einleitende Bestimmungen.

Strafgesetzbuch = “Criminal Code/Penal Code”
Einleitende = “introductory”
Bestimmungen = “provisions/regulations”


Dreiteilung der strafbaren Handlungen.

Dreiteilung = “three-part division/tripartite division”
der = “of the” (genitive)
strafbaren = “punishable/criminal”
Handlungen = “acts/actions”


§ 1. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft
von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder
mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig DMark oder mit
Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
DMark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.

Januar 1946.

Die Dreiteilung aller strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und
Übertretungen ist wichtig:
a) zum Verständnis des StGB, selbst, das z. B. die Verjährungsfristen der Strafverfolgung
bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen verschieden bemißt
(§ 67) und den Versuch sowie die Beihilfe (§§ 43, 49) und die Begünsttgung
(§ 257) nur bei Verbrechen ünd Vergehen bestraft, vgl. auch §§ 20a, 27,40,241,
b) im Strafverfahren, in welchem z. B. zur Erlassung eines Haftbefehls bei
Verbrechen der Fluchtverdacht keiner weiteren Begründung bedarf (§ 112
Abs. 21 StPO, im Anhang 1).

Ob eine strafbare Handlung als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung
anzusehen ist, bemißt sich nach der möglichen Höchststrafe, wie sie im Gesetz
angedroht ist, also ohne Mcksicht darauf, welche Strafe im Einzelfalle bei Berücksichtigung
mildernder oder erschwerender Umstände verwirkt ist. (Soweit das
Gesetz für besonders schwere Fälle eine vom ordentlichen Strafrahmen abweichende
Strafart vorsieht (z. B. §§ 263 Abs. 4, 266 Abs. 2) soll nach der neueren
Rechtsprechung diese Strafart für die Dreiteilung dann maßgebend sein, wenn
ein solcher besonders schwerer Fall tatsächlich vorliegt.)
Beispiele: §§ 223 Vergehen, 224—226 Verbrechen, 242 Vergehen, 243,
244 Verbrechen (auch bei Zubilligung mildernder Umstände), 370 Ziff. 5 Übertretung.
§ 2. Aufgehoben durch Kontrollratsgesetz Nr. 11, Art. 1 vom